ACHTUNG BITTE LESEN SIE DIE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
UND KLICKEN SIE UNTEN AUF BESTÄTIGEN DANKE !!!!!!!
1. Beginn und Ende der Miete
Alle Mieten beginnen im Domizil der Vermieterfirma und enden, wenn der Wagen
dahin zurückkehrt. Es sei denn, daß gem. Vertrag, das Fahrzeug geliefert
und abgeholt wird. Bei Verhinderung des Mietantritts sowie bei unvorhergesehener
Verlängerung der Miete ist die Vermieterfirma sofort zu benachrichtigen
Wird der Mietwagen nach der vereinbarten Zeit nicht zurückgebracht, so
wird dem Mieter für jeden weiteren angebrochen Tag eine Tagesmiete zum
Grundtarif in Rechnung gestellt. Eine Verlängerung der Mietdauer ist mindestens
24 Std. vor Ablauf des Mietvertrages bei der Vermieterfirma zu beantragen. Bei
Absagen von vereinbarten Mieten am Tag des Mietbeginns schuldet der Mieter der
Vermieterfirma eine volle Tagesmiete zum Grundtarif als Entschädigung.
2. Mietwagen
Sämtliche Treibstoffkosten gehen zu lasten des Mieters. Der Mietwagen wird
in fahrbereitem Zustand abgegeben; Kühlwasser, Treibstoff und Motorenöl
ist aufgefüllt. Der Mieter / Fahrer ist verpflichtet, Wasser, Oel sowie
Pneudruck zu kontrollieren und gegebenenfalls zu korrigieren. Das Mietfahrzeug
ist mit grösster Sorgfalt und unter Beachtung aller geltenden gesetzlichen
Vorschriften zu fahren. Sollte bei Abgabe des Mietwagens das Benzin nicht aufgefüllt
sein, so wird dem Mieter eine Pauschale von 70.-belastet.
3. Berechtigung zum Führen des Mietfahrzeuges
Zum Führen des Mietfahrzeuges ist berechtigt, wer als Mieter desselben
im besitze eines für die betreffende Kategorie gültigen Führerausweises
ist., ferner sind berechtigte vom Mieter ausdrücklich und unter seiner
Verantwortung ermächtigten Drittpersonen, welche die gleichen Voraussetzungen
erfüllen. Der Fahrer muss volljährig sein und mindesten ein Jahr im
Besitz eines gültigen Führerausweises sein. Es ist nicht gestattet,
Fahrten gegen Endgeld auszuführen, den Wagen an Dritte zu vermieten oder
Abschlepp- und Lernfahrten auszuführen. Ebenso ist das Führen des
Mietwagens auf Renn-, Rallye- oder Gelände Pisten, etc. In jeglicher Form
untersagt. Der Mieter ist für allfällige Verletzungen von Verkehrsvorschriften
und deren Folgen durch Ihn oder eine durch ihn ermächtigte Drittperson
voll verantwortlich.
4. Pflichten bei Unfall
Der Mieter / Fahrer sorgt für sofortige Verständigung der Vermieterfirma
und der Polizei, ferner für die Anfertigung des Europäischen Unfallprotokolls
und für die Festellung von Namen und Adressen der am Unfall beteiligten
Personen sowie Zeugen. Mündliche oder schriftliche Versprechen an Drittpersonen
bezüglich Leistungen an Geschädigten sind zu unterlassen und bleiben
für die Vermieterfirma ohne Belang.
5. Versicherungen
Haftpflicht
Es besteht eine Haftpflichtversicherung zur Deckung aller gesetzlichen Haftpflichtansprüche
von Dritten gegenüber dem Halter oder Fahrer des Mietfahrzeuges für
Personen- oder Sachschäden die durch den Betrieb des Mietfahrzeuges verursacht
werden. Pro Schadenfall gehen sFr.1000.-Selbstbehalt zu lasten des Mieters.
Bei Grobfahrlässigem Verhalten des Fahrers wird dieser der Versicherung
regresspflichtig.
Haftung
Eine Haftung der Vermieterfirma wird für sämtliche Schäden weggebunden.
Eine evtl. Bonusverlust ist durch den Mieter vollumfänglich auszugleichen
Kasko
Es besteht eine Kaskoversicherung zur Deckung sämtlicher Schäden (Chassis
und Carosserie) am Mietfahrzeug. Pro Schadenfall gehen
sFr. 1000.-- Selbstbehalt zu Lasten des Mieters. Besteht seitens der
Versicherung nur teilweise Deckungspflicht, so haftet der Mieter für den
ungedeckten Teil des Schadens.
Beschädigung und Verlust des Mietfahrzeuges
Der Mieter / Fahrer ist für jede Beschädigung sowie für den Verlust
des gemieteten Fahrzeuges voll haftbar.
6. Pannenhilfe
Bei einer Panne ist sofort die Vermieterfirma zu unterrichten, so daß
dem Mieter / Fahrer eine Weiterfahrt ermöglicht wird. Die Vermieterfirma
lehnt alle
entstehenden Kosten ab, die nicht durch Sie selbst verursacht worden sind.
7. Reparaturen
Der Mieter / Fahrer ist verpflichtet, daß Fahrzeug bei Mietantritt zu
prüfen. Bei Stillschweigen wird angenommen, der Mietwagen befinde sich
bei der Uebergabe in Ordnung. Für Beschädigungen, die während
der Dauer der Miete eintreten, ist der Mieter / Fahrer voll haftbar. Notwendige
Reparaturen sind grundsätzlich durch eine von der Vermieterfirma bestimmte
Werkstatt auszuführen. Ohne Einwilligung der Vermieterfirma dürfen
Reparaturen oder Aederungen am Fahrzeug nicht vorgenommen werden. Müssen
jedoch dringende Reparaturen auswärts vorgenommen werden, so ist vom Mieter
/ Fahrer die Rechnungsstellung an die Vermieterfirma zu verlangen. Der Mieter
/ Fahrer zahlt während der Dauer einer solchen Reparatur der Vermieterfirma
pro Tag eine Entschädigung in der Höhe der Tagesmiete zum Grundtarif
für den Betriebsausfall.
8. Haftung der Vermieterfirma
Die Vermieterfirma haftet weder dem Mieter / Fahrer noch Drittpersonen für
einen Unfallschaden, der sich während der Mietdauer ereignet. Ebenso wenig
haftet die Vermieterfirma für irgendwelche Schaden, der dem Mieter / Fahrer
dadurch entstehen könnte, daß sich am Mietfahrzeug irgend ein Defekt
einstellt, der eine Weiterreise verhindert, Zeitverlust oder sonstigen Folgeschaden
verursacht.
9. Vertragserfüllung
Für den Fall, daß das Fahrzeug in der Zeit zwischen Vertragsabschluss
und Antritt der Miete nicht fahrbereit gestellt werden kann, hat die Vermieterfirma
das Recht, ohne irgendwelche Entschädigung vom Vertrag zurückzutreten.
Sofern möglich stellt die Vermieterfirma dem Mieter / Fahrer ein entsprechendes
Ersatzfahrzeug zur Verfügung. Bei Verletzung von Vertragsbestimmungen durch
den Mieter / Fahrer kann die Vermieterfirma den ihr erwachsenen Schaden ohne
weiteres mit der geleisteten Kaution verrechnen. Weitergehende Ansprüche
seitens der Vermieterfirma bleiben ausdrücklich vorbehalten.
10. Ergänzende Bestimmungen
Ergänzend zu diesen Bestimmungen gilt das Schweizerische Obligationenrecht.
11. Gerichtsstand
Gerichtsstand für die Beurteilung aller Streitikeiten aus diesem Vertrag
ist Basel-Stadt. DerMieter
Fahrer erklärt ausdrücklich, dass er sich unter Verzicht auf seinen
ordendlichen Wohnsitzgerichstand
dem hier vereinbarten Gerichstand unterzieht.