ACHTUNG BITTE LESEN SIE DIE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

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1. Beginn und Ende der Miete
Alle Mieten beginnen im Domizil der Vermieterfirma und enden, wenn der Wagen dahin zurückkehrt. Es sei denn, daß gem. Vertrag, das Fahrzeug geliefert und abgeholt wird. Bei Verhinderung des Mietantritts sowie bei unvorhergesehener Verlängerung der Miete ist die Vermieterfirma sofort zu benachrichtigen Wird der Mietwagen nach der vereinbarten Zeit nicht zurückgebracht, so wird dem Mieter für jeden weiteren angebrochen Tag eine Tagesmiete zum Grundtarif in Rechnung gestellt. Eine Verlängerung der Mietdauer ist mindestens 24 Std. vor Ablauf des Mietvertrages bei der Vermieterfirma zu beantragen. Bei Absagen von vereinbarten Mieten am Tag des Mietbeginns schuldet der Mieter der Vermieterfirma eine volle Tagesmiete zum Grundtarif als Entschädigung.


2. Mietwagen
Sämtliche Treibstoffkosten gehen zu lasten des Mieters. Der Mietwagen wird in fahrbereitem Zustand abgegeben; Kühlwasser, Treibstoff und Motorenöl ist aufgefüllt. Der Mieter / Fahrer ist verpflichtet, Wasser, Oel sowie Pneudruck zu kontrollieren und gegebenenfalls zu korrigieren. Das Mietfahrzeug ist mit grösster Sorgfalt und unter Beachtung aller geltenden gesetzlichen Vorschriften zu fahren. Sollte bei Abgabe des Mietwagens das Benzin nicht aufgefüllt sein, so wird dem Mieter eine Pauschale von 70.-belastet.


3. Berechtigung zum Führen des Mietfahrzeuges

Zum Führen des Mietfahrzeuges ist berechtigt, wer als Mieter desselben im besitze eines für die betreffende Kategorie gültigen Führerausweises ist., ferner sind berechtigte vom Mieter ausdrücklich und unter seiner Verantwortung ermächtigten Drittpersonen, welche die gleichen Voraussetzungen erfüllen. Der Fahrer muss volljährig sein und mindesten ein Jahr im Besitz eines gültigen Führerausweises sein. Es ist nicht gestattet, Fahrten gegen Endgeld auszuführen, den Wagen an Dritte zu vermieten oder Abschlepp- und Lernfahrten auszuführen. Ebenso ist das Führen des Mietwagens auf Renn-, Rallye- oder Gelände Pisten, etc. In jeglicher Form untersagt. Der Mieter ist für allfällige Verletzungen von Verkehrsvorschriften und deren Folgen durch Ihn oder eine durch ihn ermächtigte Drittperson voll verantwortlich.


4. Pflichten bei Unfall
Der Mieter / Fahrer sorgt für sofortige Verständigung der Vermieterfirma und der Polizei, ferner für die Anfertigung des Europäischen Unfallprotokolls und für die Festellung von Namen und Adressen der am Unfall beteiligten Personen sowie Zeugen. Mündliche oder schriftliche Versprechen an Drittpersonen bezüglich Leistungen an Geschädigten sind zu unterlassen und bleiben für die Vermieterfirma ohne Belang.


5. Versicherungen
Haftpflicht
Es besteht eine Haftpflichtversicherung zur Deckung aller gesetzlichen Haftpflichtansprüche von Dritten gegenüber dem Halter oder Fahrer des Mietfahrzeuges für Personen- oder Sachschäden die durch den Betrieb des Mietfahrzeuges verursacht werden. Pro Schadenfall gehen sFr.1000.-Selbstbehalt zu lasten des Mieters. Bei Grobfahrlässigem Verhalten des Fahrers wird dieser der Versicherung regresspflichtig.
Haftung
Eine Haftung der Vermieterfirma wird für sämtliche Schäden weggebunden. Eine evtl. Bonusverlust ist durch den Mieter vollumfänglich auszugleichen
Kasko
Es besteht eine Kaskoversicherung zur Deckung sämtlicher Schäden (Chassis und Carosserie) am Mietfahrzeug. Pro Schadenfall gehen sFr. 1000.-- Selbstbehalt zu Lasten des Mieters. Besteht seitens der Versicherung nur teilweise Deckungspflicht, so haftet der Mieter für den ungedeckten Teil des Schadens.
Beschädigung und Verlust des Mietfahrzeuges
Der Mieter / Fahrer ist für jede Beschädigung sowie für den Verlust des gemieteten Fahrzeuges voll haftbar.


6. Pannenhilfe
Bei einer Panne ist sofort die Vermieterfirma zu unterrichten, so daß dem Mieter / Fahrer eine Weiterfahrt ermöglicht wird. Die Vermieterfirma lehnt alle
entstehenden Kosten ab, die nicht durch Sie selbst verursacht worden sind.


7. Reparaturen
Der Mieter / Fahrer ist verpflichtet, daß Fahrzeug bei Mietantritt zu prüfen. Bei Stillschweigen wird angenommen, der Mietwagen befinde sich bei der Uebergabe in Ordnung. Für Beschädigungen, die während der Dauer der Miete eintreten, ist der Mieter / Fahrer voll haftbar. Notwendige Reparaturen sind grundsätzlich durch eine von der Vermieterfirma bestimmte Werkstatt auszuführen. Ohne Einwilligung der Vermieterfirma dürfen Reparaturen oder Aederungen am Fahrzeug nicht vorgenommen werden. Müssen jedoch dringende Reparaturen auswärts vorgenommen werden, so ist vom Mieter / Fahrer die Rechnungsstellung an die Vermieterfirma zu verlangen. Der Mieter / Fahrer zahlt während der Dauer einer solchen Reparatur der Vermieterfirma pro Tag eine Entschädigung in der Höhe der Tagesmiete zum Grundtarif für den Betriebsausfall.


8. Haftung der Vermieterfirma
Die Vermieterfirma haftet weder dem Mieter / Fahrer noch Drittpersonen für einen Unfallschaden, der sich während der Mietdauer ereignet. Ebenso wenig haftet die Vermieterfirma für irgendwelche Schaden, der dem Mieter / Fahrer dadurch entstehen könnte, daß sich am Mietfahrzeug irgend ein Defekt einstellt, der eine Weiterreise verhindert, Zeitverlust oder sonstigen Folgeschaden verursacht.


9. Vertragserfüllung
Für den Fall, daß das Fahrzeug in der Zeit zwischen Vertragsabschluss und Antritt der Miete nicht fahrbereit gestellt werden kann, hat die Vermieterfirma das Recht, ohne irgendwelche Entschädigung vom Vertrag zurückzutreten. Sofern möglich stellt die Vermieterfirma dem Mieter / Fahrer ein entsprechendes Ersatzfahrzeug zur Verfügung. Bei Verletzung von Vertragsbestimmungen durch den Mieter / Fahrer kann die Vermieterfirma den ihr erwachsenen Schaden ohne weiteres mit der geleisteten Kaution verrechnen. Weitergehende Ansprüche seitens der Vermieterfirma bleiben ausdrücklich vorbehalten.


10. Ergänzende Bestimmungen

Ergänzend zu diesen Bestimmungen gilt das Schweizerische Obligationenrecht.
11. Gerichtsstand
Gerichtsstand für die Beurteilung aller Streitikeiten aus diesem Vertrag ist Basel-Stadt. DerMieter
Fahrer erklärt ausdrücklich, dass er sich unter Verzicht auf seinen ordendlichen Wohnsitzgerichstand
dem hier vereinbarten Gerichstand unterzieht.

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